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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §31 Abs1 Z5;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/10/0259 2001/10/0260Rechtssatz
Der Umstand, dass eine Partei die Begründung einer Entscheidung für unrichtig oder unvollständig hält, bietet keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer Befangenheit für solche Fälle, in denen es neuerlich zu einer Beschwerdeführung oder Antragstellung vor dem Verwaltungsgerichtshof kommt, sofern nicht im Zusammenhang mit der früheren Entscheidung konkrete Umstände glaubhaft gemacht werden, die auf den Mangel einer objektiven Einstellung der daran mitwirkenden Richter hindeuten (vgl den hg Beschluss vom 9. Oktober 2000, Zl 2000/10/0140).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001100222.X02Im RIS seit
07.05.2002