RS Vwgh 2002/1/22 2001/10/0222

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §31 Abs1 Z5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/10/0259 2001/10/0260

Rechtssatz

Der Umstand, dass eine Partei die Begründung einer Entscheidung für unrichtig oder unvollständig hält, bietet keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer Befangenheit für solche Fälle, in denen es neuerlich zu einer Beschwerdeführung oder Antragstellung vor dem Verwaltungsgerichtshof kommt, sofern nicht im Zusammenhang mit der früheren Entscheidung konkrete Umstände glaubhaft gemacht werden, die auf den Mangel einer objektiven Einstellung der daran mitwirkenden Richter hindeuten (vgl den hg Beschluss vom 9. Oktober 2000, Zl 2000/10/0140).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001100222.X02

Im RIS seit

07.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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