RS Vfgh 2003/3/26 B475/03

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Veröffentlicht am 26.03.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Vergabewesen

Rechtssatz

Keine Folge - Interessenabwägung

Feststellung, dass die Zuschlagserteilung im Vergabeverfahren zur Anmietung von Standleitungen für den Daten- und Sprachverkehr sowie eines Backup-Netzes wegen Verstoßes gegen §109 Abs8 bzw §53a Abs2 BundesvergabeG 1997 nichtig ist.

Es kann weder in dem von der Antragstellerin ins Treffen geführten Umstand, dass sie ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung gemäß §53a Abs1 BundesvergabeG 1997 als auch - nach Abwarten der gesetzlichen Stillhaltefrist - die Erteilung des Zuschlags zu wiederholen habe, noch in der von ihr behaupteten "Rechtsunsicherheit" ein unverhältnismäßiger Nachteil erblickt werden, wenn diese Interessen der Antragstellerin gegen die im öffentlichen Interesse gelegene Zielsetzung der Gewährleistung eines effektiven Vergaberechtsschutzes abgewogen werden. Eine ins Gewicht fallende Behinderung der Antragstellerin in der Erfüllung der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben durch einen sofortigen "Vollzug" des Bescheides ist durch das Antragsvorbringen nicht annähernd bescheinigt.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B475.2003

Dokumentnummer

JFR_09969674_03B00475_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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