RS Vwgh 2002/1/22 2000/09/0119

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ABGB §1151;
AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §2 Abs3;
AuslBG §3 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Aus § 2 Abs. 2 und Abs. 3 AuslBG folgt, dass der Begriff "Beschäftigung" im AuslBG nicht nur Arbeitsvertragsverhältnisse umfasst, und dass unter Arbeitgeber nicht nur der Vertragspartner eines (schriftlichen oder mündlichen) Arbeitsvertrages zu verstehen ist. Die Verpflichtung zur Einholung einer Beschäftigungsbewilligung vor der Beschäftigung eines Ausländers trifft vielmehr nach § 3 Abs. 1 AuslBG auch den Inhaber eines Betriebes, der Leistungen entgegen nimmt, die ihm in wirtschaftlicher Abhängigkeit erbracht wurden, oder deren Nutzen er lukriert. Zur Annahme eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses genügt mithin, dass dem verfügungsberechtigten Unternehmer eines Betriebes die Arbeitsleistung des "Arbeitnehmerähnlichen" zugute kommt.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Beschäftigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000090119.X01

Im RIS seit

11.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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