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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1151;Rechtssatz
Aus § 2 Abs. 2 und Abs. 3 AuslBG folgt, dass der Begriff "Beschäftigung" im AuslBG nicht nur Arbeitsvertragsverhältnisse umfasst, und dass unter Arbeitgeber nicht nur der Vertragspartner eines (schriftlichen oder mündlichen) Arbeitsvertrages zu verstehen ist. Die Verpflichtung zur Einholung einer Beschäftigungsbewilligung vor der Beschäftigung eines Ausländers trifft vielmehr nach § 3 Abs. 1 AuslBG auch den Inhaber eines Betriebes, der Leistungen entgegen nimmt, die ihm in wirtschaftlicher Abhängigkeit erbracht wurden, oder deren Nutzen er lukriert. Zur Annahme eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses genügt mithin, dass dem verfügungsberechtigten Unternehmer eines Betriebes die Arbeitsleistung des "Arbeitnehmerähnlichen" zugute kommt.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 BeschäftigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000090119.X01Im RIS seit
11.04.2002