RS Vwgh 2002/1/22 99/09/0209

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Veröffentlicht am 22.01.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §4 Abs2 impl;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §28 Abs5;
AuslBG §29;
AuslBG §3 Abs1;
AuslBG §4 Abs3 Z4;
VStG §19;

Rechtssatz

Die "Nichtanmeldung zur Sozialversicherung" ist bei einer Bestrafung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG nicht als Erschwerungsgrund zu werten. Das Fehlen eines mildernden Umstandes, wie etwa die Anmeldung der verwendeten ausländischen Arbeitskräfte bei der Sozialversicherung bedeutet nämlich nicht, dass dies als Erschwerungsgrund zu werten ist. Die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften sind nicht mit den Lohn- und Arbeitsbedingungen (entsprechend Normen der kollektiven Rechtsgestaltung) im Sinne des § 28 Abs. 5 AuslBG gleichzusetzen (vgl. hiezu auch § 4 Abs. 3 Z. 4 AuslBG). Hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht des (unerlaubt beschäftigten) Ausländers ist auf § 29 AuslBG zu verweisen.

Schlagworte

Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung und andere Rechtsgebiete Erschwerende und mildernde Umstände Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999090209.X01

Im RIS seit

11.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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