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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §4 Abs2 impl;Rechtssatz
Die "Nichtanmeldung zur Sozialversicherung" ist bei einer Bestrafung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG nicht als Erschwerungsgrund zu werten. Das Fehlen eines mildernden Umstandes, wie etwa die Anmeldung der verwendeten ausländischen Arbeitskräfte bei der Sozialversicherung bedeutet nämlich nicht, dass dies als Erschwerungsgrund zu werten ist. Die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften sind nicht mit den Lohn- und Arbeitsbedingungen (entsprechend Normen der kollektiven Rechtsgestaltung) im Sinne des § 28 Abs. 5 AuslBG gleichzusetzen (vgl. hiezu auch § 4 Abs. 3 Z. 4 AuslBG). Hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht des (unerlaubt beschäftigten) Ausländers ist auf § 29 AuslBG zu verweisen.
Schlagworte
Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung und andere Rechtsgebiete Erschwerende und mildernde Umstände DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999090209.X01Im RIS seit
11.04.2002