RS Vwgh 2002/1/22 99/09/0050

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Veröffentlicht am 22.01.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;
AVG §66 Abs4;
VStG §24;
VStG §44a Z1;
VStG §44a;

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde hat die Tatzeit von "zumindest 20.3.1998" auf zwei näher bezeichnete Tatzeiträume geändert. Das zeitlich völlig unbestimmte Wort "zumindest" darf nicht so verstanden werden, dass damit ein nach jeder Richtung offener Tatzeitraum "Sache" des Berufungsverfahrens war. Die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Änderung stellt sich somit nicht als Einschränkung, sondern als Auswechslung der Tatzeit dar. Dazu war die belangte Behörde aber - gleich, ob in Form einer "Berichtigung" gemäß § 62 Abs. 4 AVG oder in Wahrnehmung ihrer Befugnis gemäß § 66 Abs. 4 AVG - nicht berechtigt.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Berufungsverfahren Befugnisse der Berufungsbehörde hinsichtlich Tatbestand und Subsumtion Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Spruch der Berufungsbehörde (siehe auch AVG §66 Abs4 Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides) Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999090050.X01

Im RIS seit

11.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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