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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §143;Rechtssatz
Aus dem System der Regelungen betreffend die Förderung der Aufforstung aus Bundesmitteln (§§ 4 Abs. 3, 143, 144 ForstG 1975) ergibt sich ohne weiteres als Gesetzeszweck die nachhaltige Schaffung von Waldbestand auf den geförderten Grundflächen. Der Sicherung dieses Zweckes dient auch die allein an die Gewährung der Förderung anknüpfende Unterstellung der betreffenden Grundfläche unter das Schutzregime des Forstgesetzes durch die Begründung der Waldeigenschaft nach § 4 Abs. 3 ForstG 1975.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998100423.X01Im RIS seit
11.04.2002