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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/09/0343 E 28. Juli 1999 RS 1Stammrechtssatz
Der Begriff Beschäftigung im AuslBG umfasst nicht nur Arbeitsverhältnisse. Unter Arbeitgeber ist nicht nur der Partner eines Arbeitsvertrages zu verstehen. Die Verpflichtung zur Einholung einer Beschäftigungsbewilligung vor der Beschäftigung eines Ausländers trifft daher nach § 3 Abs 1 AuslBG auch den Empfänger (Vertragspartner) einer Leistung aus einem freien Dienstvertrag, wenn der wahre wirtschaftliche Gehalt Arbeitnehmerähnlichkeit indiziert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000090119.X02Im RIS seit
11.04.2002