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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §2 Abs1;Rechtssatz
Im Zusammenhang mit der Frage, ob in einem bestimmten Einfamilienhaus ein Bordell betrieben wird und dies eine bewilligungspflichtige Beschäftigung nach dem AuslBG darstellt, erhebt sich für einen unbefangenen Betrachter die Frage, welchen Vorteil der einer Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit.a AuslBG Beschuldigte durch die Anmietung eines Einfamilienhauses zu gewinnen hoffte, das er selbst nur sporadisch - allenfalls zu den Wochenenden - bewohnt haben will, und für welches die Mieten nach seinen Angaben von den tatsächlichen Bewohnerinnen direkt an den Vermieter bezahlt worden sein sollen, ohne dass ihm zumindest ein Differenzbetrag (etwa als Untermietzins) zugekommen wäre. Dass eine Behörde eine derart altruistische Haltung des Beschuldigten bei der Beurteilung der Gesamtumstände als nicht glaubwürdig einstuft, ist nicht als rechtswidrig zu erkennen. Daher ist der Beschuldigte Betreiber dieses Bordells. Demnach treffen ihn auch die sich aus den Bestimmungen des AuslBG ergebenden Verpflichtungen, die Beschäftigung der näher bezeichneten Ausländerin stellt in rechtlicher Hinsicht eine bewilligungspflichtige Beschäftigung nach dem AuslBG dar.
Schlagworte
Sachverhalt Beweiswürdigung freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000090119.X03Im RIS seit
11.04.2002