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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / "Vollzug" / ZurückweisungsBRechtssatz
Keine Folge - Bescheid keinem Vollzug zugänglich
Zurückweisung der Gewerbeanmeldung "Halten von erlaubten Kartenspielen, bei denen der Spielerfolg nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängig ist, ohne Bankhalter, sowie die Durchführung von erlaubten Geschicklichkeits- und Beobachtungsspielen" gemäß §1 Abs1 iVm §2 Abs1 Z17 und Z24 GewO 1994.
Der Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol, der die Zurückweisungsentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Landeck bestätigt, greift in keine dem Beschwerdeführer zustehende Rechtsposition ein und äußert somit auch keine Rechtswirkungen, deren Eintritt aufgeschoben werden könnte. Der Beschwerdeführer verkennt nämlich, dass der angefochtene Bescheid weder eine Untersagung eines Gewerbes nach der GewO 1994 ausspricht noch über die Zulässigkeit der angestrebten Tätigkeiten an sich, sondern ausschließlich darüber abspricht, ob diese Tätigkeiten der GewO 1994 unterliegen (vgl VfGH 30.09.97, B961/97; 24.02.03, B1260/02). Die Zurückweisung der Gewerbeanmeldung bringt sohin nur zum Ausdruck, dass die betreffenden Tätigkeiten nicht dem Anwendungsbereich der GewO 1994 unterliegen. Ob und inwieweit diese Tätigkeiten nach anderen (landesrechtlichen) Vorschriften zulässig sind, war nicht Gegenstand dieses Verwaltungsverfahrens.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:B487.2003Dokumentnummer
JFR_09969672_03B00487_01