RS Vfgh 2003/3/28 B487/03

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Veröffentlicht am 28.03.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug" / ZurückweisungsB
VfGG §85 Abs2 / Gewerberecht

Rechtssatz

Keine Folge - Bescheid keinem Vollzug zugänglich

Zurückweisung der Gewerbeanmeldung "Halten von erlaubten Kartenspielen, bei denen der Spielerfolg nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängig ist, ohne Bankhalter, sowie die Durchführung von erlaubten Geschicklichkeits- und Beobachtungsspielen" gemäß §1 Abs1 iVm §2 Abs1 Z17 und Z24 GewO 1994.

Der Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol, der die Zurückweisungsentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Landeck bestätigt, greift in keine dem Beschwerdeführer zustehende Rechtsposition ein und äußert somit auch keine Rechtswirkungen, deren Eintritt aufgeschoben werden könnte. Der Beschwerdeführer verkennt nämlich, dass der angefochtene Bescheid weder eine Untersagung eines Gewerbes nach der GewO 1994 ausspricht noch über die Zulässigkeit der angestrebten Tätigkeiten an sich, sondern ausschließlich darüber abspricht, ob diese Tätigkeiten der GewO 1994 unterliegen (vgl VfGH 30.09.97, B961/97; 24.02.03, B1260/02). Die Zurückweisung der Gewerbeanmeldung bringt sohin nur zum Ausdruck, dass die betreffenden Tätigkeiten nicht dem Anwendungsbereich der GewO 1994 unterliegen. Ob und inwieweit diese Tätigkeiten nach anderen (landesrechtlichen) Vorschriften zulässig sind, war nicht Gegenstand dieses Verwaltungsverfahrens.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B487.2003

Dokumentnummer

JFR_09969672_03B00487_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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