RS Vwgh 2002/1/22 2001/11/0401

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Veröffentlicht am 22.01.2002
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §25 Abs1;
FSG 1997 §7 Abs3 Z1;
FSG 1997 §7 Abs5;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers im Wesentlichen deswegen verneint, weil der Beschwerdeführer zwei Jahre nach Begehung eines Alkoholdelikts mit einem außerordentlich hohen Grad der Alkoholisierung (Lenken eines Kfz in diesem Zustand) ein (nach der Judikatur des VwGH) an Verwerflichkeit einer erwiesenen Alkoholbeeinträchtigung gleichzuhaltendes Verweigerungsdelikt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 14. März 2000, Zl. 99/11/0075) gesetzt hat (der Beschwerdeführer hat sich, obwohl der Verdacht bestanden hat, dass er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat, geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen). Gegen die Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers hegt der VwGH im Ergebnis keine Bedenken. Im Hinblick auf das einschlägige Verhalten des Beschwerdeführers vor dem nunmehrigen Verstoß gegen die Alkoholvorschriften der StVO 1960, insbesondere im Hinblick auf einen bereits erfolgten Vorentzug in der Dauer von 8 Monaten sowie die wegen des einschlägigen Verhaltens des Beschwerdeführers vorgenommene Befristung seiner Lenkberechtigung hegt der VwGH auch gegen die Annahme, der Beschwerdeführer würde seine Verkehrszuverlässigkeit nicht vor dem Gültigkeitsende der (nach dem Beschwerdevorbringen) bis 11. April 2001 befristeten Lenkberechtigung, sondern erst ab 30. April 2002 wieder erlangen, keine Bedenken (vgl. zur Bemessung der Entziehungszeit bei Alkoholdelikten und Vorentzügen z.B. das hg. Erkenntnis vom 20. März 2001, Zl. 2001/11/0078).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001110401.X02

Im RIS seit

17.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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