RS Vwgh 2002/1/22 2001/09/0224

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.2002
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs6 Z3 litb idF 1997/I/078;

Rechtssatz

Das Bestehen einer Schwangerschaft sowie eine vom antragstellenden Verein, dessen Zweck im "Schutz unter anderem des ungeborenen Lebens" liegt, angesprochene "sittliche Verpflichtung", einer Asylwerberin, welche über ein Aufenthaltsrecht nach § 19 Asylgesetz verfüge und keine staatliche Unterstützung erhalte, eine Beschäftigung zu verschaffen, sind keine "besonders wichtigen Gründe" im Sinne des hier anzuwendenden § 4 Abs. 6 Z. 3 lit. b AuslBG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001090224.X07

Im RIS seit

23.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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