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L94407 Krankenanstalt Spital TirolNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer ist Leiter der Abteilung für Innere Medizin einer Krankenanstalt und beantragt die Feststellung seiner Parteistellung und Akteneinsicht in einem Verfahren betreffend Bewilligung der Änderung der Krankenanstalt. Im Ergebnis ist der Behörde beizupflichten, dass ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers im Sinne des § 8 AVG auf Grund der im Verfahren nach § 5 Tir. KAG anzuwendenden Vorschriften nicht zu erkennen ist. Die bei Vorliegen der im § 3a Tir. KAG umschriebenen Voraussetzungen zu erteilende krankenanstaltenrechtliche Errichtungsbewilligung gemäß § 3 Tir. KAG bzw. die Bewilligung der Änderung einer Krankenanstalt nach § 5 Tir. KAG greift nicht unmittelbar in die Rechtsstellung von (künftigen) Dienstnehmern der zu errichtenden Krankenanstalt bzw. der Dienstnehmer der zu ändernden Krankenanstalt ein. Die Rechte der Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis werden dadurch nicht geschmälert, ihre Verpflichtungen nicht vergrößert.
Schlagworte
GesundheitswesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001110393.X01Im RIS seit
17.04.2002