RS Vwgh 2002/1/22 2001/10/0222

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Veröffentlicht am 22.01.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §31 Abs1 Z5;
VwGG §31 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/10/0259 2001/10/0260

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/08/0039 B 3. April 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Die Glaubhaftmachung nach § 31 Abs 2 VwGG muss die persönlichen Umstände und Interessen sowie das persönliche Verhalten des abgelehnten Mitgliedes des Verwaltungsgerichtshofes betreffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001100222.X01

Im RIS seit

07.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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