RS Vwgh 2002/1/22 99/09/0050

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Veröffentlicht am 22.01.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §24;
VStG §31 Abs1;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde ist über die Berufung nur im Rahmen der von der erstinstanzlichen Behörde vorgeworfenen Sache zu einer Spruchänderung berechtigt. Eine rechtzeitig von der Berufungsbehörde gesetzte, aber eine andere Sache beinhaltende Verfolgungshandlung kann zwar taugliche Grundlage für einen neuen erstinstanzlichen Bescheid sein, jedoch nicht Grundlage für eine Spruchänderung durch die Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG.

Schlagworte

Berufungsverfahren Befugnisse der Berufungsbehörde hinsichtlich Tatbestand und Subsumtion Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999090050.X02

Im RIS seit

11.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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