RS Vwgh 2002/1/22 2001/10/0160

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.2002
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Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z3;
NatSchG Tir 1975 §13 Abs4;
NatSchG Tir 1975 §13 Abs5;
NatSchG Tir 1997 §27 Abs7;
NatSchG Tir 1997 §27 Abs8;

Rechtssatz

Dem § 27 Abs. 7 und 8 Tir NatSchG 1997 gleich lautende Vorschriften waren bereits im Tiroler Naturschutzgesetz, LGBl. Nr. 15/1975, enthalten (§ 13 Abs. 4 und 5). Eine Bewilligung nach § 13 Tir NatSchG 1975 kommt nicht mehr in Betracht, wenn eine für das Vorhaben sonst erforderliche Bewilligung rechtskräftig versagt wurde. Dem § 13 Abs. 4 erster Satz Tir NatSchG 1975 liegt der Gedanke zu Grunde, dass eine naturschutzrechtliche Bewilligung nicht (mehr) bestehen soll, wenn eine andere erforderliche Bewilligung rechtskräftig versagt wurde. Sollte allerdings nach Versagung der Bewilligung durch die Naturschutzbehörde die Rechtskraft der sonst erforderlichen Bewilligung - etwa durch Aufhebung des bezüglichen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof - beseitigt werden, so wird dies als Wiederaufnahmsgrund gemäß § 69 Abs. 1 lit. c AVG (jetzt: § 69 Abs. 1 Z 3 AVG) zu werten sein. Unerheblich ist es, ob die übrigen Vorschriften des Tir NatSchG 1975 der Erteilung der Bewilligung nicht entgegen stehen (vgl. das Erkenntnis vom 20. Jänner 1986, Zl. 86/10/0001). An dieser Auffassung ist auch für § 27 Abs. 7 Tir NatSchG 1997 festzuhalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001100160.X01

Im RIS seit

11.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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