RS Vfgh 2003/4/1 B392/03

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Veröffentlicht am 01.04.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Kanalisation

Rechtssatz

Folge für den Zweitbeschwerdeführer, im Übrigen aber keine Folge

Vorschreibung von Wasser- und Kanalbenützungsgebühren iHv rund € 300.000,--.

Der Zweitbeschwerdeführer hat mit seinen Ausführungen - in noch ausreichendem Maße - glaubhaft dargelegt, dass für ihn mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Angesichts der dargelegten finanziellen Situation des Zweitbeschwerdeführers ist eine weitere Belastung in Höhe von rund € 300.000,-- existenzgefährdend. Auch bestehen keine Hinweise, wonach der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen.

Die Erstbeschwerdeführerin, deren Firma sowie auch Gesellschafter laut Firmenbuch (Eintrag vom 07.02.03) mitlerweile eine Änderung erfahren haben, hat hingegen in keiner Weise einen unverhältnismäßigen Nachteil belegt, der ihr aus einem etwaigen, sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides erwächst; ja im Gegenteil wird dazu im Antrag ausgeführt, dass für den neuen Eigentümer "ein Aufschiebungssachverhalt niemals in Frage käme".

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B392.2003

Dokumentnummer

JFR_09969599_03B00392_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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