RS Vwgh 2002/1/22 2001/10/0222

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §31 Abs1 Z5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/10/0259 2001/10/0260

Rechtssatz

In der nicht weiter ausgeführten Behauptung, die Anführung der Partei wesentlich erscheinender Umstände im vom Berichter verfassten Urteilsentwurf sei "offensichtlich wider besseres Wissen" unterblieben bzw der abgelehnte Richter habe im Urteilsentwurf eine bestimmte Feststellung vorgeschlagen, obwohl ihm ein davon abweichender Sachverhalt "ganz genau bekannt" gewesen sei, liegt schon mangels eines konkretisierenden Vorbringens, das die damit erhobenen pauschalen Vorwürfe stützen und auf außerhalb der Sache gelegene Motive für das behauptete Vorgehen schließen lassen könnte, keine Glaubhaftmachung von Befangenheitsgründen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001100222.X03

Im RIS seit

07.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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