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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1997/I/078;Rechtssatz
Im Gegensatz zum Erkenntnis vom 30. Oktober 1991, Zl. 91/09/0111, ging bereits die Behörde erster Instanz auf Grund der Ermittlungsergebnisse - und auch im Einklang mit der Anzeige des Arbeitsinspektorates - sachverhaltsmäßig davon aus, dass die betretenen Ausländer Arbeitnehmer einer näher bezeichneten Fa. waren, deren einziger Sitz in Italien liegt; damit waren die Sachverhaltselemente des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. b AuslBG bereits Gegenstand des Ermittlungsverfahrens und der Begründung der Entscheidung erster Instanz. Anders als in dem dem Erkenntnis vom 30. Oktober 1991, Zl. 91/09/0111, zugrunde liegenden Fall durfte die belangte Behörde daher den festgestellten Sachverhalt, den sie im Übrigen auch gar nicht ergänzen musste, rechtlich anders beurteilen, ohne ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit zu belasten.
Schlagworte
Berufungsverfahren Befugnisse der Berufungsbehörde hinsichtlich Tatbestand und Subsumtion Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000090088.X04Im RIS seit
08.05.2002