RS Vwgh 2002/1/22 2000/09/0088

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Veröffentlicht am 22.01.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1997/I/078;
AuslBG §28 Abs1 Z1 litb idF 1995/895;
AuslBG §3 Abs1 idF 1997/I/078;
AVG §66 Abs4;
VStG §24;

Rechtssatz

Im Gegensatz zum Erkenntnis vom 30. Oktober 1991, Zl. 91/09/0111, ging bereits die Behörde erster Instanz auf Grund der Ermittlungsergebnisse - und auch im Einklang mit der Anzeige des Arbeitsinspektorates - sachverhaltsmäßig davon aus, dass die betretenen Ausländer Arbeitnehmer einer näher bezeichneten Fa. waren, deren einziger Sitz in Italien liegt; damit waren die Sachverhaltselemente des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. b AuslBG bereits Gegenstand des Ermittlungsverfahrens und der Begründung der Entscheidung erster Instanz. Anders als in dem dem Erkenntnis vom 30. Oktober 1991, Zl. 91/09/0111, zugrunde liegenden Fall durfte die belangte Behörde daher den festgestellten Sachverhalt, den sie im Übrigen auch gar nicht ergänzen musste, rechtlich anders beurteilen, ohne ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit zu belasten.

Schlagworte

Berufungsverfahren Befugnisse der Berufungsbehörde hinsichtlich Tatbestand und Subsumtion Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000090088.X04

Im RIS seit

08.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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