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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art131 Abs1 Z1Leitsatz
Teilweise Abweisung, teilweise Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrags; Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rückforderung von Strafgeldern; kein Aufschub des Eintrittes der formellen Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit durch Anhängigkeit eines Beschwerdeverfahrens beim Verwaltungsgerichtshof; keine Rückgängigmachung bereits gesetzter Vollzugshandlungen bei nachträglicher Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung; Zurückweisung des Antrags hinsichtlich der beabsichtigten Beschwerdeführung gegen die Aufforderung zum Antritt einer Ersatzfreiheitsstrafe wegen nicht behobenen FormmangelsRechtssatz
Wie sich aus Art131 Abs1 Z1 B-VG iVm §30 Abs1 VwGG ergibt, hindert die Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde den Eintritt der formellen Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit des Bescheides nicht. Selbst wenn der beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde durch Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden wäre, wäre die Behörde gemäß §30 Abs3 VwGG nur verpflichtet, "den Vollzug des angefochtenen Bescheides aufzuschieben und die hiezu erforderlichen Verfügungen zu treffen"; dieser Bestimmung kann aber nicht entnommen werden, "daß bereits gesetzte Vollzugshandlungen rückgängig zu machen sind". Auch mit Hilfe der aufschiebenden Wirkung können daher bereits gesetzte Vollzugshandlungen nicht rückgängig gemacht werden.
siehe auch B v 08.10.03, B119/03 - Zurückweisung der ursprünglichen Eingabe wegen nichtbehobenen Mangels formeller Erfordernisse (Einbringung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt binnen vier Wochen).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Auslegung eines Antrages, Verwaltungsgerichtshof, Wirkung aufschiebende, Verwaltungsstrafrecht, Strafe, Ersatzstrafe, VfGH / Klagen, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:B119.2003Dokumentnummer
JFR_09969599_03B00119_01