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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31965L0065 idF 31989L0341 Arzneimittel-RL Art3;Rechtssatz
Von dem aus Art 3 der Richtlinie 65/65/EWG abzuleitenden gemeinschaftsrechtlichen Gebot, dass das Inverkehrbringen einer Arzneispezialität im Sinn des § 1 Abs 5 AMG einer Zulassung bedarf, ergibt sich aus der Rechtsprechung des EuGH zum sog "Parallelimport" keine Ausnahme. Aus dieser Rechtsprechung ist vielmehr abzuleiten, dass bei der Zulassung unter den Voraussetzungen, die zum Vorliegen eines sog. "Parallelimports" führen, das Inverkehrbringen des betreffenden Produkts nicht behindert werden darf, indem der Parallelimporteur verpflichtet wird, denselben Erfordernissen wie denen zu genügen, die für Unternehmen gelten, die für ein Arzneimittel erstmals eine Genehmigung für das Inverkehrbringen beantragen, sofern eine solche Ausnahme von den Vorschriften, die normalerweise auf Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln anwendbar sind, nicht den Gesundheitsschutz beeinträchtigt (vgl EuGH 16. Dezember 1999, Rs C-94/98, Rhone-Poulence Rorer Ltd, Rdnr 40 mwH).
Gerichtsentscheidung
EuGH 61998J0094 Rhône-Poulenc Rorer VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001100083.X05Im RIS seit
07.05.2002Zuletzt aktualisiert am
07.12.2011