RS Vwgh 2002/1/22 2001/10/0083

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Veröffentlicht am 22.01.2002
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13301500
E6J
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

31965L0065 idF 31989L0341 Arzneimittel-RL Art3;
61998CJ0094 Rhone-Poulenc Rorer VORAB;
AMG 1983 §1 Abs5;
EURallg;

Rechtssatz

Von dem aus Art 3 der Richtlinie 65/65/EWG abzuleitenden gemeinschaftsrechtlichen Gebot, dass das Inverkehrbringen einer Arzneispezialität im Sinn des § 1 Abs 5 AMG einer Zulassung bedarf, ergibt sich aus der Rechtsprechung des EuGH zum sog "Parallelimport" keine Ausnahme. Aus dieser Rechtsprechung ist vielmehr abzuleiten, dass bei der Zulassung unter den Voraussetzungen, die zum Vorliegen eines sog. "Parallelimports" führen, das Inverkehrbringen des betreffenden Produkts nicht behindert werden darf, indem der Parallelimporteur verpflichtet wird, denselben Erfordernissen wie denen zu genügen, die für Unternehmen gelten, die für ein Arzneimittel erstmals eine Genehmigung für das Inverkehrbringen beantragen, sofern eine solche Ausnahme von den Vorschriften, die normalerweise auf Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln anwendbar sind, nicht den Gesundheitsschutz beeinträchtigt (vgl EuGH 16. Dezember 1999, Rs C-94/98, Rhone-Poulence Rorer Ltd, Rdnr 40 mwH).

Gerichtsentscheidung

EuGH 61998J0094 Rhône-Poulenc Rorer VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001100083.X05

Im RIS seit

07.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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