RS Vwgh 2002/1/22 2001/09/0224

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Veröffentlicht am 22.01.2002
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs6 Z3 litb idF 1997/I/078;
AuslBG §6 Abs1;

Rechtssatz

Ausgehend von § 6 Abs. 1 AuslBG ist es im Verfahren zur Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung Sache des antragstellenden Arbeitgebers, die konkrete berufliche Tätigkeit, also die spezifische Verwendung der beantragten Arbeitskraft in seinem Betrieb zu umschreiben, in welcher der Ausländer tatsächlich beschäftigt werden soll. Die belangte Behörde hat ihrer Beurteilung gemäß § 4 Abs. 6 Z. 3 lit b AuslBG, ob besonders wichtige Gründe für die Beschäftigung des beantragten Ausländers vorliegen, die Anforderungen des konkreten Arbeitsplatzes ausgehend von der diesbezüglichen Umschreibung durch den Arbeitgeber zu Grunde zu legen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001090224.X02

Im RIS seit

23.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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