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82/04 Apotheken ArzneimittelNorm
AMG 1983 §11;Rechtssatz
Die Systematik des österreichischen Arzneimittelgesetzes führt dazu, dass auch bei der unmittelbaren Anwendung der vom EuGH in seiner Rechtsprechung zum Parallelimport entwickelten Grundsätze bei Vorliegen der dort angeführten Voraussetzungen eine Zulassung wie nach § 11 AMG zu erteilen ist. So ist etwa nach § 7 Abs 1 Z 2 AMG beim Inverkehrbringen die Angabe des Zulassungsinhabers erforderlich; ein solcher ist, solange keine Zulassung für das parallel einzuführende Arzneimittel erteilt ist, nicht vorhanden. Wollte man davon ausgehen, dass im Falle eines sog Parallelimports die Einfuhr gegebenenfalls auch ohne ausdrückliche Zulassung möglich wäre, so wäre auch hinsichtlich § 7 iVm § 83 AMG vom Gebot der Angabe eines Zulassungsinhabers bzw der Strafbarkeit im Falle der Nichtangabe des Zulassungsinhabers abzusehen (oder eine sonstige geeignete modifizierte Anwendung dieser Bestimmungen vorzunehmen, die darin bestehen könnte, dass an Stelle des Zulassungsinhabers für das einzuführende Produkt auf den Umstand eines Parallelimports hingewiesen wird und der Zulassungsinhaber des Originalprodukts angeführt wird).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001100083.X06Im RIS seit
07.05.2002Zuletzt aktualisiert am
07.12.2011