RS Vwgh 2002/1/22 2001/10/0083

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Veröffentlicht am 22.01.2002
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Index

82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

AMG 1983 §11;
AMG 1983 §7 Abs1 Z2;
AMG 1983 §7;
AMG 1983 §83;

Rechtssatz

Die Systematik des österreichischen Arzneimittelgesetzes führt dazu, dass auch bei der unmittelbaren Anwendung der vom EuGH in seiner Rechtsprechung zum Parallelimport entwickelten Grundsätze bei Vorliegen der dort angeführten Voraussetzungen eine Zulassung wie nach § 11 AMG zu erteilen ist. So ist etwa nach § 7 Abs 1 Z 2 AMG beim Inverkehrbringen die Angabe des Zulassungsinhabers erforderlich; ein solcher ist, solange keine Zulassung für das parallel einzuführende Arzneimittel erteilt ist, nicht vorhanden. Wollte man davon ausgehen, dass im Falle eines sog Parallelimports die Einfuhr gegebenenfalls auch ohne ausdrückliche Zulassung möglich wäre, so wäre auch hinsichtlich § 7 iVm § 83 AMG vom Gebot der Angabe eines Zulassungsinhabers bzw der Strafbarkeit im Falle der Nichtangabe des Zulassungsinhabers abzusehen (oder eine sonstige geeignete modifizierte Anwendung dieser Bestimmungen vorzunehmen, die darin bestehen könnte, dass an Stelle des Zulassungsinhabers für das einzuführende Produkt auf den Umstand eines Parallelimports hingewiesen wird und der Zulassungsinhaber des Originalprodukts angeführt wird).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001100083.X06

Im RIS seit

07.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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