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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AufG 1992 §12;Rechtssatz
Auf einen Fremden, dem ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht gemäß § 12 Aufenthaltsgesetz (so etwa nach der Verordnung der Bundesregierung über das Aufenthaltsrecht von kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina)zukam und der vor Ablauf der Gültigkeitsdauer dieses Aufenthaltsrechts einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz stellte, findet die - mit 1. Jänner 1998 in Kraft getretene (vgl. § 111 FrG 1997) - Bestimmung des § 31 Abs. 4 FrG 1997 Anwendung, sodass er sich bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält(Hinweis E 24. November 2000, 98/19/0181).(Hier: Der Antrag des Fremden auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz vom 19. August 1997, wurde als Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 9. März 1999 rechtskräftig abgewiesen, und erlangte der Fremde infolge der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wieder die Rechtsstellung, die er vor Bescheiderlassung hatte, sodass der Fremde wieder in den Genuss eines Aufenthaltsrechtes kam. Somit entbehrte der angefochtene Bescheid, mit dem der Fremde gemäß § 33 Abs 1 FrG 1997 ausgewiesen wurde, der Tatbestandsvoraussetzung der Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes des Fremden im Bundesgebiet.)
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999180143.X01Im RIS seit
12.03.2002