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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4 Abs6 Z3 litb idF 1997/I/078;Rechtssatz
Wenngleich es auch andere "besonders wichtige Gründe" geben kann, welche in der Aufzählung des § 4 Abs. 6 Z. 3 lit. b AuslBG nicht enthalten sind, so zeigen die beispielsweise angegebenen Beschäftigungen doch einen Maßstab auf, nach welchem die Bewertung als "besonders wichtiger Grund" erfolgen soll. Die Tätigkeit als Küchengehilfin kommt nicht annähernd an diese Erfordernisse heran.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001090224.X04Im RIS seit
23.04.2002