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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AMG 1983 §11 Abs1;Rechtssatz
Mit einer an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde gemäß Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG können nicht einzelne, die zugelassene Arzneispezialität bezeichnende Angaben im Zulassungsbescheid gemäß § 11 Abs 1 AMG angefochten werden, sondern nur der eine unteilbare Einheit bildende Abspruch. Der Verwaltungsgerichtshof ist in einem Verfahren nach Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG nämlich nicht ermächtigt, den bei ihm angefochtenen Bescheid abzuändern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999100242.X02Im RIS seit
17.04.2002