RS Vwgh 2002/1/22 99/10/0242

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Veröffentlicht am 22.01.2002
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

AMG 1983 §11 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Mit einer an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde gemäß Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG können nicht einzelne, die zugelassene Arzneispezialität bezeichnende Angaben im Zulassungsbescheid gemäß § 11 Abs 1 AMG angefochten werden, sondern nur der eine unteilbare Einheit bildende Abspruch. Der Verwaltungsgerichtshof ist in einem Verfahren nach Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG nämlich nicht ermächtigt, den bei ihm angefochtenen Bescheid abzuändern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999100242.X02

Im RIS seit

17.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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