RS Vwgh 2002/1/22 2001/11/0393

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.2002
beobachten
merken

Index

L94407 Krankenanstalt Spital Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
KAG Tir 1957 §3;
KAG Tir 1957 §5;

Rechtssatz

Auch mit einer vertraglich zugesicherten "Verfügungsbefugnis" über Betten kann der Beschwerdeführer (er ist ärztlicher Leiter der Abteilung für Innere Medizin einer Krankenanstalt) seine Parteistellung im krankenanstaltenrechtlichen Verfahren nach § 3 bzw. § 5 Tir. KAG nicht begründen, weil keine Rechtsvorschrift besteht, welche die Berücksichtigung solcher Vereinbarungen im krankenanstaltenrechtlichen Bewilligungsverfahren vorsieht. Das nach den Beschwerdebehauptungen in der Antragstellung gelegene vertragswidrige Verhalten des Trägers der Krankenanstalt kann allenfalls Ansprüche des Beschwerdeführers aus der Vertragsverletzung begründen, die er vor den Gerichten geltend zu machen hat, die aber für das krankenanstaltenrechtliche Bewilligungsverfahren unerheblich sind.

Schlagworte

Gesundheitswesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001110393.X02

Im RIS seit

17.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten