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L94407 Krankenanstalt Spital TirolNorm
AVG §8;Rechtssatz
Auch mit einer vertraglich zugesicherten "Verfügungsbefugnis" über Betten kann der Beschwerdeführer (er ist ärztlicher Leiter der Abteilung für Innere Medizin einer Krankenanstalt) seine Parteistellung im krankenanstaltenrechtlichen Verfahren nach § 3 bzw. § 5 Tir. KAG nicht begründen, weil keine Rechtsvorschrift besteht, welche die Berücksichtigung solcher Vereinbarungen im krankenanstaltenrechtlichen Bewilligungsverfahren vorsieht. Das nach den Beschwerdebehauptungen in der Antragstellung gelegene vertragswidrige Verhalten des Trägers der Krankenanstalt kann allenfalls Ansprüche des Beschwerdeführers aus der Vertragsverletzung begründen, die er vor den Gerichten geltend zu machen hat, die aber für das krankenanstaltenrechtliche Bewilligungsverfahren unerheblich sind.
Schlagworte
GesundheitswesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001110393.X02Im RIS seit
17.04.2002