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L72003 Beschaffung Vergabe NiederösterreichNorm
B-VG Art129b Abs6;Rechtssatz
Bei der im NÖ VergabeG 1995 vorgesehenen Anrufung der Schlichtungsstelle als zwingende Voraussetzung für die Stellung eines Nachprüfungsantrages handelt es sich auch nicht um eine - mit der in Art. 129b Abs. 6 B-VG normierten Bundeskompetenz im Widerspruch stehende - das Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten regelnde Bestimmung, weil von Art. 129b Abs. 6 B-VG nur das Verfahrensrecht im engeren Sinn umfasst ist (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7 (1999) Rz 37 ff, insbesondere Rz 42/1).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001040041.X04Im RIS seit
08.05.2002Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011