RS Vwgh 2002/1/23 2001/04/0041

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Veröffentlicht am 23.01.2002
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Index

L72003 Beschaffung Vergabe Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art129b Abs6;
LVergG NÖ 1995 §23;

Rechtssatz

Bei der im NÖ VergabeG 1995 vorgesehenen Anrufung der Schlichtungsstelle als zwingende Voraussetzung für die Stellung eines Nachprüfungsantrages handelt es sich auch nicht um eine - mit der in Art. 129b Abs. 6 B-VG normierten Bundeskompetenz im Widerspruch stehende - das Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten regelnde Bestimmung, weil von Art. 129b Abs. 6 B-VG nur das Verfahrensrecht im engeren Sinn umfasst ist (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7 (1999) Rz 37 ff, insbesondere Rz 42/1).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001040041.X04

Im RIS seit

08.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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