RS Vfgh 2003/4/7 B497/03

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Veröffentlicht am 07.04.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Fremdenverkehrsrecht / Abgaben
VfGG §85 Abs2 / Verwaltungsstrafrecht / Geldstrafe

Rechtssatz

Keine Folge mangels Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils

Verhängung einer Geldstrafe über den Antragsteller, weil er als Unterkunftgeber die fällige Aufenthaltsabgabe für Februar 2002 nicht bis zum Ende des folgenden Monats ohne weitere Aufforderung an den Tourismusverband abgeführt habe.

Das Vorbringen des Antragstellers ist nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil darzutun. Da der Antragsteller im Fall seines Obsiegens Anspruch auf Erstattung des entrichteten Strafbetrages hätte, hätte er darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Entrichtung einer Geldstrafe in Höhe von € 90,-- im Hinblick auf seine konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse - auch im Hinblick auf die Möglichkeit einer Gewährung von Zahlungserleichterungen gemäß §54b VStG - für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil nach sich ziehen würde.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B497.2003

Dokumentnummer

JFR_09969593_03B00497_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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