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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §201;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/13/0213Rechtssatz
Werden gemäß § 201 letzter Satz BAO mehrere Abgabenschuldigkeiten derselben Art in einem Bescheid zusammengefasst, ist gemäß § 214 Abs 2 BAO - nur für die Verrechnung von Zahlungen und Gutschriften auf zusammengefasst verbuchten Abgabenschuldigkeiten - als Fälligkeitstag der gesamten Abgabennachforderung der Fälligkeitstag der jüngsten zusammengefasst festgesetzten Abgabenschuldigkeit anzusehen. Diese Bestimmung trägt den verrechnungstechnischen Besonderheiten Rechnung, die sich bei bescheidmäßiger Festsetzung von Selbstbemessungsabgaben ergeben. Die schuldrechtlich durch § 43 Abs 1 FamLAG angeordnete und für die Mindestbemessungsgrundlage für Säumniszuschläge gemäß § 221 Abs 2 BAO bedeutsame Fälligkeit bleibt davon jedoch unberührt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001130108.X08Im RIS seit
10.06.2002Zuletzt aktualisiert am
29.11.2011