Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §138 Abs1 lita;Rechtssatz
Nach § 32 Abs. 4 WRG 1959 idF vor der WRG-Novelle 1990 war das Kanalisationsunternehmen dafür verantwortlich, dass seine wasserrechtliche Bewilligung zur Einbringung in den Vorfluter weder überschritten noch die Wirksamkeit vorhandener Reinigungsanlagen beeinträchtigt wird. Es oblag dem Kanalisationsunternehmen daher nicht nur die Überprüfung der Einhaltung des wasserrechtlichen Konsenses, sondern auch die Verpflichtung, konsenswidrige Einleitungen unverzüglich zu unterbinden. Das Kanalisationsunternehmen hat den ihm erteilten Konsens einzuhalten; auf vertragliche Bindungen kommt es dabei nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000070244.X02Im RIS seit
23.04.2002