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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / RechtsanwälteRechtssatz
Folge - Interessenabwägung
Abweisung des Ansuchens eines Rechtsanwaltes (mit Kanzleisitz in Leibnitz) um Genehmigung einer Kanzleiniederlassung für eine Adresse in Graz.
Zur Begründung führt der Antragsteller aus, daß er im Fall des Vollzugs des angefochtenen Bescheides gezwungen wäre, die bereits bisher von ihm geführte Kanzleiniederlassung aufzulassen, was mit erheblichen finanziellen Einbußen und einem Verlust eines Teils seiner Mandanten verbunden wäre.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:B470.2003Dokumentnummer
JFR_09969593_03B00470_01