RS Vfgh 2003/4/7 B470/03

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Veröffentlicht am 07.04.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Rechtsanwälte

Rechtssatz

Folge - Interessenabwägung

Abweisung des Ansuchens eines Rechtsanwaltes (mit Kanzleisitz in Leibnitz) um Genehmigung einer Kanzleiniederlassung für eine Adresse in Graz.

Zur Begründung führt der Antragsteller aus, daß er im Fall des Vollzugs des angefochtenen Bescheides gezwungen wäre, die bereits bisher von ihm geführte Kanzleiniederlassung aufzulassen, was mit erheblichen finanziellen Einbußen und einem Verlust eines Teils seiner Mandanten verbunden wäre.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B470.2003

Dokumentnummer

JFR_09969593_03B00470_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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