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L72003 Beschaffung Vergabe NiederösterreichNorm
AVG §56;Rechtssatz
Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens ist eine "Entscheidung" des Auftraggebers, etwa die Entscheidung, eine diskriminierende Anforderung in die Ausschreibung aufzunehmen, ein Alternativangebot auszuscheiden, einen Bieter von der Teilnahme am Verfahren auszuschließen oder nicht auszuschließen. All diese "Entscheidungen" sind nach herrschender Auffassung keine Hoheitsakte (Bescheide), zumal der Auftraggeber im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung tätig wird; vgl. Elsner, Vergaberecht (1999), Seite 85, A 166.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001040041.X05Im RIS seit
08.05.2002Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011