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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §52 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/07/0140 2001/07/0141 2001/07/0145 2001/07/0143 2001/07/0144 2001/07/0142Rechtssatz
Die weit gefasste Aufgabenumschreibung in § 6 Abs. 1 lit. a UmweltkontrollG 1998 umfasst mit der Aufgabe der "Unterstützung der Vollziehung durch fachliche Arbeiten" auch die Erstellung von Gutachten. Dass Gutachten im Katalog des § 6 Abs. 2 UmweltkontrollG 1998 nicht ausdrücklich angeführt sind, ändert nichts daran, dass ihre Erstellung zum Aufgabenbereich des Umweltbundesamtes gehört, da der Aufgabenkatalog des § 6 Abs. 2 UmweltkontrollG 1998 lediglich demonstrativ ist. Die Erstellung von Gutachten ist überdies in § 6 Abs. 2 Z. 23 UmweltkontrollG 1998 enthalten, der die fachliche Bewertung und Mitwirkung an den Aufgaben zur Erfassung, Untersuchung und Sanierung von Verdachtsflächen und Altlasten gemäß ALSAG 1989 zu den Aufgaben des Umweltbundesamtes macht. Diese Auffassung wird auch durch die Regierungsvorlage zum Umweltkontrollgesetz 1998 (1206 Blg. NR. XX. GP) bestätigt, woraus sich ergibt, dass die in § 3 UmweltkontrollG 1985 ausdrücklich festgelegte Aufgabe der Erstellung von Sachverständigengutachten für den Bund durch das UmweltkontrollG 1998 nicht beseitigt werden sollte. Ist aber das Umweltbundesamt verpflichtet, Gutachten für den Bereich der Bundesvollziehung zu erstellen, dann handelt es sich bei den Sachverständigen des Umweltbundesamtes um Sachverständige, die der Behörde zur Verfügung stehen und damit um Amtssachverständige. Auch § 6 Abs. 3 des UmweltkontrollG 1998, der den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, im Rahmen des durch Gesetz übertragenen Tätigkeitsbereiches das Umweltbundesamt zu beauftragen, bestimmte Arbeiten für ihn oder für Dritte durchzuführen, gibt dem Bundesminister eine Handhabe, die Sachverständigen des Umweltbundesamtes zur Erstellung von Gutachten heranzuziehen.
Schlagworte
Amtssachverständiger der Behörde zur Verfügung stehendAuslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001070139.X02Im RIS seit
07.05.2002Zuletzt aktualisiert am
06.08.2015