RS Vwgh 2002/1/23 2001/07/0139

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.2002
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/07/0140 2001/07/0141 2001/07/0145 2001/07/0143 2001/07/0144 2001/07/0142

Rechtssatz

Für die Qualifikation als Amtssachverständiger ist nach § 52 Abs. 1 AVG nur entscheidend, ob der Sachverständige der Behörde beigegeben ist oder ihr zur Verfügung steht. Auf die rechtliche Qualifikation der Organisation, der der Sachverständige angehört und auf seine dienstrechtliche Stellung kommt es nicht an. Der Einordnung unter die Amtssachverständigen ist es nicht hinderlich, wenn kein Dienstverhältnis als öffentlich Bediensteter vorliegt (Hinweis E 16.1.1984, 83/10/0224, VwSlg. 11284 A/1984). Gleiches gilt für die rechtliche Art der Organisation, der der Sachverständige angehört.

Schlagworte

Amtssachverständiger der Behörde zur Verfügung stehendAmtssachverständiger der Behörde beigegeben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001070139.X04

Im RIS seit

07.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten