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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/07/0140 2001/07/0141 2001/07/0145 2001/07/0143 2001/07/0144 2001/07/0142Rechtssatz
Für die Qualifikation als Amtssachverständiger ist nach § 52 Abs. 1 AVG nur entscheidend, ob der Sachverständige der Behörde beigegeben ist oder ihr zur Verfügung steht. Auf die rechtliche Qualifikation der Organisation, der der Sachverständige angehört und auf seine dienstrechtliche Stellung kommt es nicht an. Der Einordnung unter die Amtssachverständigen ist es nicht hinderlich, wenn kein Dienstverhältnis als öffentlich Bediensteter vorliegt (Hinweis E 16.1.1984, 83/10/0224, VwSlg. 11284 A/1984). Gleiches gilt für die rechtliche Art der Organisation, der der Sachverständige angehört.
Schlagworte
Amtssachverständiger der Behörde zur Verfügung stehendAmtssachverständiger der Behörde beigegebenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001070139.X04Im RIS seit
07.05.2002Zuletzt aktualisiert am
06.08.2015