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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
Wenn ein Naturteich mit einem Ableitungssystem versehen ist und dadurch der Wasserspiegel des Teiches gesenkt und Schäden für die Unterlieger durch zu hohen Wasserstand des Teiches verringert werden könnten, handelt es sich bei einem derartigen Ableitungssystem um einen Schutz- und Regulierungswasserbau bei einem Privatgewässer nach § 41 Abs. 2 WRG 1959. Solche Bauten sind (u.a.) dann bewilligungspflichtig, wenn durch sie eine Einwirkung auf fremde Rechte entstehen kann. In einem Verfahren wo sich der Eigentümer des angrenzenden Gründstückes darüber beschwert, dass durch dieses Ableitungssystem eine Beeinträchtigung seines Grundstückes erfolge, ist daher zu prüfen, ob eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht nach dieser Bestimmung vorliegt und ob der Grundstückseigentümer berechtigt war, das Fehlen einer solchen Bewilligung als Betroffener nach § 138 Abs. 6 WRG 1959 als Verletzung seiner Rechte geltend zu machen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000070286.X01Im RIS seit
08.05.2002