RS Vwgh 2002/1/23 2000/07/0286

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Veröffentlicht am 23.01.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §138 Abs6;
WRG 1959 §41 Abs2;

Rechtssatz

Wenn ein Naturteich mit einem Ableitungssystem versehen ist und dadurch der Wasserspiegel des Teiches gesenkt und Schäden für die Unterlieger durch zu hohen Wasserstand des Teiches verringert werden könnten, handelt es sich bei einem derartigen Ableitungssystem um einen Schutz- und Regulierungswasserbau bei einem Privatgewässer nach § 41 Abs. 2 WRG 1959. Solche Bauten sind (u.a.) dann bewilligungspflichtig, wenn durch sie eine Einwirkung auf fremde Rechte entstehen kann. In einem Verfahren wo sich der Eigentümer des angrenzenden Gründstückes darüber beschwert, dass durch dieses Ableitungssystem eine Beeinträchtigung seines Grundstückes erfolge, ist daher zu prüfen, ob eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht nach dieser Bestimmung vorliegt und ob der Grundstückseigentümer berechtigt war, das Fehlen einer solchen Bewilligung als Betroffener nach § 138 Abs. 6 WRG 1959 als Verletzung seiner Rechte geltend zu machen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000070286.X01

Im RIS seit

08.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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