RS Vfgh 2003/4/7 B408/03

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Veröffentlicht am 07.04.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Baurecht

Rechtssatz

Keine Folge - Interessenabwägung

Abweisung der Vorstellung der Nachbarn gegen die Bewilligung von Zu- und Umbaumaßnahmen im Zuge der Errichtung eines Gastronomiebetriebes.

Durch den Vollzug der mit dem angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung, also mit der Durchführung baulicher Maßnahmen durch den Bauwerber, während des anhängigen Beschwerdeverfahrens entsteht für sich allein noch kein unverhältnismäßiger Nachteil für die Antragsteller; ist doch der Bauwerber verpflichtet, im Falle eines negativen Verfahrensausganges, also der Aufhebung der erteilten Baubewilligung, den vor einer etwaigen Bauführung bestehenden Zustand wiederherzustellen.

Der Hinweis auf eine mögliche Gesundheitsbeeinträchtigung bei Nichteinhaltung der Auflage einer "elektrischen Verriegelung" der Lärmschleuse kann bei Vollzug des angefochtenen Bescheides samt Auflagen, von dem der VfGH bei seiner Interessenabwägung aber auszugehen hat, keinen unverhältnismäßigen Nachteil für die Antragsteller begründen: Warum die unter dieser Auflage bewilligten Baumaßnahmen die von den Antragstellern behaupteten gesundheitlichen Nachteile bewirken, wird im Antrag nicht dargelegt. Im Falle einer Projektsänderung wäre ein neuer Bescheid zu erlassen, der seinerseits bekämpft werden könnte.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B408.2003

Dokumentnummer

JFR_09969593_03B00408_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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