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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ALSAG 1989 §16 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/07/0140 2001/07/0141 2001/07/0145 2001/07/0143 2001/07/0144 2001/07/0142Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/07/0216 E 14. Mai 1997 RS 5(Hier handelt es sich um ein Verfahren iSd § 16 Abs 1 ALSAG 1989. Es sind die Grundsätze betreffend die ausreichende Bestimmtheit eines Bescheidspruches auch in einem derartigen Verfahren anwendbar.)Stammrechtssatz
Die Duldung weiterer, nach § 72 Abs 1 WRG vorzunehmender Erkundungsschürfe bestimmt bezeichneter Art von bestimmt bezeichneten Ergebnissen bereits durchgeführter Schürfe abhängig zu machen, ist eine Spruchgestaltung, die das Recht des betreffenden Grundeigentümers auf Duldung nur der unbedingt notwendigen Maßnahmen im Falle ausreichender Deutlichkeit der getroffenen Absprüche nicht verletzt.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001070139.X14Im RIS seit
07.05.2002Zuletzt aktualisiert am
06.08.2015