RS Vwgh 2002/1/23 2001/07/0139

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §16 Abs1;
AVG §59 Abs1;
WRG 1959 §72 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/07/0140 2001/07/0141 2001/07/0145 2001/07/0143 2001/07/0144 2001/07/0142

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/07/0216 E 14. Mai 1997 RS 5(Hier handelt es sich um ein Verfahren iSd § 16 Abs 1 ALSAG 1989. Es sind die Grundsätze betreffend die ausreichende Bestimmtheit eines Bescheidspruches auch in einem derartigen Verfahren anwendbar.)

Stammrechtssatz

Die Duldung weiterer, nach § 72 Abs 1 WRG vorzunehmender Erkundungsschürfe bestimmt bezeichneter Art von bestimmt bezeichneten Ergebnissen bereits durchgeführter Schürfe abhängig zu machen, ist eine Spruchgestaltung, die das Recht des betreffenden Grundeigentümers auf Duldung nur der unbedingt notwendigen Maßnahmen im Falle ausreichender Deutlichkeit der getroffenen Absprüche nicht verletzt.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001070139.X14

Im RIS seit

07.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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