RS Vwgh 2002/1/23 2001/07/0139

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §52;
UmweltkontrollG 1998 §6;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/07/0140 2001/07/0141 2001/07/0145 2001/07/0143 2001/07/0144 2001/07/0142

Rechtssatz

§ 6 UmweltkontrollG 1998 spricht zwar von Aufgaben des Umweltbundesamtes; mit dieser Formulierung wird aber nicht das Umweltbundesamt selbst als Gutachter und die von ihm erstatteten Gutachten als sogenannte "Anstaltsgutachten" installiert; vielmehr ist davon auszugehen, dass mangels erkennbaren gegenteiligen Willens des Gesetzgebers auf die Erstellung von Gutachten die Bestimmungen des AVG - soweit es sich um Gutachten handelt, die im Rahmen eines nach dem AVG abzuführenden Verfahrens zu erstellen sind - Anwendung finden, was bedeutet, dass Gutachter nicht das Umweltbundesamt selbst ist, sondern seine Sachverständigen.

Schlagworte

Sachverständiger Kollegialorgan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001070139.X05

Im RIS seit

07.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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