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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/07/0140 2001/07/0141 2001/07/0145 2001/07/0143 2001/07/0144 2001/07/0142Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/07/0216 E 14. Mai 1997 RS 4(hier nur zweiter Satz)Stammrechtssatz
Ein Duldungsbescheid, welcher seinem Wortlaut nach eine nicht notwendige vollständige Aufgrabung der gesamten Fläche der Grundparzellen des Verpflichteten ermöglicht, steht mit der gesetzlichen Einschränkung des § 72 Abs 1 WRG auf das unbedingt Notwendige nicht im Einklang. Die vom VwGH zu den Anforderungen an die ausreichende Bestimmtheit von Leistungsbefehlen entwickelten Grundsätze (Hinweis Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens/5, 44 ff) haben sinngemäß auch im Falle der Erlassung eines Duldungsbescheides Anwendung zu finden (hier: Der Duldungsbescheid hätte Anzahl, Ausdehnung und Lage der Erkundungsschürfe auf den Grundstücken des Verpflichteten ausreichend deutlich bestimmen müssen, um den Anspruch des Verpflichteten darauf nicht zu verletzen, nicht mehr dulden zu müssen, als jene konkreten Maßnahmen, die sich iSd § 72 Abs 1 WRG als unbedingt notwendig erwiesen hatten).
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001070139.X12Im RIS seit
07.05.2002Zuletzt aktualisiert am
06.08.2015