RS Vwgh 2002/1/23 2001/13/0107

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.2002
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

BAO §115 Abs1;
EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/13/0055 E 12. September 2001 RS 5 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Die Schwierigkeiten der Feststellung des tatsächlichen Sachverhaltes, die sich bei Leistungsverhältnissen zwischen einer Gesellschaft und ihrem wesentlich beteiligten Geschäftsführer insbesondere aus dem dabei häufig vorzufindenden Umstand des Selbstkontrahierens ergeben, haben zur Folge, dass bei der Sachverhaltsfeststellung, um dem Objektivierungserfordernis hinreichend Rechnung zu tragen, der nach außen in Erscheinung tretenden tatsächlichen Abwicklung der Leistungsbeziehung die wesentliche Bedeutung beizumessen ist (Hinweis E 23.4.2001, 2001/14/0054). Sich auf den Hinweis zu beschränken, dass der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertrete, die betroffenen Bezüge unterlägen im Regelfall der Dienstgeberbeitragspflicht, und der Gesellschaft vorzuwerfen, keine vom Regelfall abweichende Gestaltung "geliefert" zu haben, konnte jedenfalls dann keineswegs ausreichen, wenn die Gesellschaft wie im vorliegenden Fall sich um eine entsprechende "Lieferung" bemüht hatte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001130107.X02

Im RIS seit

06.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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