RS Vwgh 2002/1/23 2000/07/0244

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Veröffentlicht am 23.01.2002
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §138 Abs1 lita;

Rechtssatz

Ein wasserpolizeilicher Auftrag stellt keine, auch keine bis zum Ablauf der Erfüllungsfrist befristete wasserrechtliche Bewilligung für den vorgefundenen konsenswidrigen Zustand dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000070244.X01

Im RIS seit

23.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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