RS Vwgh 2002/1/23 99/07/0194

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.2002
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §121;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/08/0147 B 20. Dezember 1994 RS 1 (Hier nur erster Satz, wobei es sich um ein Verfahren iSd § 121 WRG 1959 handelt. Ob die Berufungsbehörde in einem solchen Verfahren im Rahmen ihrer Entscheidungsbefugnis nach § 66 Abs. 4 AVG bei Feststellung von Mängeln und/oder (nicht geringfügigen) Abweichungen im Überprüfungsbescheid gleichzeitig deren Beseitigung veranlassen hätte müssen, betrifft nur die inhaltliche Rechtmäßigkeit des Berufungsbescheides; diese kann aber nicht mit Säumnis- sondern nur mit Bescheidbeschwerde im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG beim VwGH bekämpft werden.)

Stammrechtssatz

Hat die Berufungsbehörde der Berufung INHALTLICH nicht voll entsprochen, so ist der Berufungsbescheid mit einer Bescheidbeschwerde zu bekämpfen. Eine diesbezügliche Säumnisbeschwerde ist gem § 33 Abs 1 VwGG als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen (Hinweis B 30.5.1984, 84/02/0157).

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Einwendung der entschiedenen Sache Inhalt der Säumnisbeschwerde Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999070194.X02

Im RIS seit

07.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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