RS Vwgh 2002/1/23 2001/13/0108

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/13/0213

Rechtssatz

Bloße "Gehaltsanpassungen" an die verschlechterte Ertragslage lassen für sich allein eine Erfolgsbestimmheit der Geschäftsführerbezüge (und damit ein einnahmenseitiges Unternehmerrisiko) noch nicht erkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001130108.X03

Im RIS seit

10.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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