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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / BaurechtRechtssatz
Keine Folge - Interessenabwägung
Abweisung der Vorstellung mehrerer Nachbarn gegen die Baubewilligung für die Errichtung einer Fachhochschule.
Durch die Möglichkeit des Vollzuges der mit dem angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung, also mit der Durchführung baulicher Maßnahmen durch den Bauwerber während des anhängigen Beschwerdeverfahrens, entsteht für sich allein noch kein unverhältnismäßiger Nachteil für die Antragsteller. Besondere Umstände haben die Antragsteller nicht geltend gemacht. Da der durch den angefochtenen Bescheid berechtigte Mitbeteiligte das mit der sofortigen Ausübung der Bautätigkeit verbundene Risiko (verlorener Aufwendungen und sonstiger Nachteile für den Fall des späteren Obsiegens der Beschwerdeführer) trägt, treten jedenfalls keine überwiegenden Nachteile in der Interessensphäre der Beschwerdeführer ein.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:B526.2003Dokumentnummer
JFR_09969591_03B00526_01