RS Vfgh 2003/4/9 B526/03

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Veröffentlicht am 09.04.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Baurecht

Rechtssatz

Keine Folge - Interessenabwägung

Abweisung der Vorstellung mehrerer Nachbarn gegen die Baubewilligung für die Errichtung einer Fachhochschule.

Durch die Möglichkeit des Vollzuges der mit dem angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung, also mit der Durchführung baulicher Maßnahmen durch den Bauwerber während des anhängigen Beschwerdeverfahrens, entsteht für sich allein noch kein unverhältnismäßiger Nachteil für die Antragsteller. Besondere Umstände haben die Antragsteller nicht geltend gemacht. Da der durch den angefochtenen Bescheid berechtigte Mitbeteiligte das mit der sofortigen Ausübung der Bautätigkeit verbundene Risiko (verlorener Aufwendungen und sonstiger Nachteile für den Fall des späteren Obsiegens der Beschwerdeführer) trägt, treten jedenfalls keine überwiegenden Nachteile in der Interessensphäre der Beschwerdeführer ein.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B526.2003

Dokumentnummer

JFR_09969591_03B00526_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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