RS Vwgh 2002/1/23 2001/07/0139

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Veröffentlicht am 23.01.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §16 Abs1;
AVG §59 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/07/0140 2001/07/0141 2001/07/0145 2001/07/0143 2001/07/0144 2001/07/0142

Rechtssatz

Die Anforderungen an die ausreichende Bestimmtheit eines Bescheidspruches hängen von den Umständen des Einzelfalles ab. (Hier handelt es sich um ein Verfahren iSd § 16 Abs 1 ALSAG 1989 und entspricht im Beschwerdefall die Umschreibung der Duldungspflicht nicht den Anforderungen an die ausreichende Bestimmtheit.)

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungInhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001070139.X13

Im RIS seit

07.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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