RS Vwgh 2002/1/23 2000/04/0203

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Veröffentlicht am 23.01.2002
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §74 Abs2 Z1;
GewO 1994 §74 Abs2 Z2;
GewO 1994 §74 Abs2 Z3;
GewO 1994 §74 Abs2 Z4;
GewO 1994 §74 Abs2 Z5;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §81 Abs1;

Rechtssatz

Nicht jede Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage bedarf einer Genehmigung im Sinn des § 81 Abs. 1 GewO 1994, sondern nur eine solche Änderung, die geeignet ist, die in § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen, wobei diese Eignung schon dann zu bejahen ist, wenn die im Gesetz näher bezeichneten Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder Einwirkungen auf bestimmte Personen im Sinn des § 74 Abs. 2 Z. 1 und 2 oder auf bestimmte Tätigkeits- oder Sachbereiche im Sinn des § 74 Abs. 2 Z. 3 bis Z. 5 GewO 1994 nicht auszuschließen sind. Darauf, ob die erwähnten Gefährdungen, Belästigungen etc. mit der als Änderung der Betriebsanlage anzusehenden Maßnahme tatsächlich verbunden sind, kommt es bei der Beurteilung der Genehmigungspflicht nicht an; es genügt die grundsätzliche Eignung, diese Beeinträchtigungen hervorzurufen (Hinweis Grabler, Stolzlechner, Wendl, Gewerbeordnung, Ergänzungsband (2001), 266 f).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000040203.X02

Im RIS seit

11.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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