RS Vfgh 2003/4/15 B496/03

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Veröffentlicht am 15.04.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Gewerberecht

Rechtssatz

Keine Folge - zwingende öffentliche Interessen

Untersagung der Anlieferung und Schlachtung von Schweinen und Rindern in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr für einen näher bezeichneten Schlachthofbetrieb gemäß §360 Abs4 GewO 1994, weil dies im gegenständlichen Fall die "einzig wirksame Maßnahme zur Abwehr der festgestellten gesundheitsgefährdenden Immissionen" sei.

Der VfGH hat im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen. Auf Grund des im Verwaltungsverfahren eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens hat der VfGH davon auszugehen, dass die getroffenen Maßnahmen erforderlich sind, um Gesundheitsgefährdungen der Nachbarn des Schlachthofbetriebes hintanzuhalten.

Die Abwehr einer Gefahr für die Gesundheit von Menschen ist als zwingendes öffentliches Interesse iSd §85 Abs2 VfGG zu bewerten.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B496.2003

Dokumentnummer

JFR_09969585_03B00496_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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