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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / GewerberechtRechtssatz
Keine Folge - zwingende öffentliche Interessen
Untersagung der Anlieferung und Schlachtung von Schweinen und Rindern in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr für einen näher bezeichneten Schlachthofbetrieb gemäß §360 Abs4 GewO 1994, weil dies im gegenständlichen Fall die "einzig wirksame Maßnahme zur Abwehr der festgestellten gesundheitsgefährdenden Immissionen" sei.
Der VfGH hat im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen. Auf Grund des im Verwaltungsverfahren eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens hat der VfGH davon auszugehen, dass die getroffenen Maßnahmen erforderlich sind, um Gesundheitsgefährdungen der Nachbarn des Schlachthofbetriebes hintanzuhalten.
Die Abwehr einer Gefahr für die Gesundheit von Menschen ist als zwingendes öffentliches Interesse iSd §85 Abs2 VfGG zu bewerten.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:B496.2003Dokumentnummer
JFR_09969585_03B00496_01