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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §153a;Rechtssatz
Die als "gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 genehmigt" geltende Betriebsanlage bestimmt sich umfänglich nach der Umschreibung im Konzessionserteilungsbescheid und nicht nach dem tatsächlichen Bestand der vom Gastgewerbetreibenden betrieblich genutzten Flächen und Räume. Nur die in diese (planliche/textliche) Umschreibung aufgenommenen Betriebsräume und Betriebsflächen gelten als Betriebsräume und Betriebsflächen der (als genehmigt geltenden) Betriebsanlage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000040203.X03Im RIS seit
11.04.2002Zuletzt aktualisiert am
23.02.2016