RS Vwgh 2002/1/23 2000/04/0203

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Veröffentlicht am 23.01.2002
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §153a;
GewO 1994 §74 Abs2;

Rechtssatz

Die als "gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 genehmigt" geltende Betriebsanlage bestimmt sich umfänglich nach der Umschreibung im Konzessionserteilungsbescheid und nicht nach dem tatsächlichen Bestand der vom Gastgewerbetreibenden betrieblich genutzten Flächen und Räume. Nur die in diese (planliche/textliche) Umschreibung aufgenommenen Betriebsräume und Betriebsflächen gelten als Betriebsräume und Betriebsflächen der (als genehmigt geltenden) Betriebsanlage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000040203.X03

Im RIS seit

11.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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