RS Vfgh 2003/4/23 B629/03

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Veröffentlicht am 23.04.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"
VfGG §85 Abs2 / Baurecht

Rechtssatz

Keine Folge

Abweisung der Berufung gegen einen Bescheid der BH Dornbirn, mit dem eine bereits vom Bürgermeister der Stadt Hohenems erteilte Baubewilligung für ein als Geräteschuppen bezeichnetes Objekt wegen Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan aufgehoben wurde.

Der Vollzug des angefochtenen Bescheides kann den von der Antragstellerin behaupteten unverhältnismäßigen Nachteil nicht bewirken: Die von der Antragstellerin befürchteten Rechtswirkungen einer Verpflichtung zur Beseitigung des in Rede stehenden Objektes treten nicht auf Grund des angefochtenen Bescheides ein. Sie sind vielmehr Gegenstand eines von der Antragstellerin selbst in ihrer Beschwerde genannten bescheidmäßigen Wiederherstellungsauftrages des Bürgermeisters der Stadt Hohenems vom 25.05.02, der aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B629.2003

Dokumentnummer

JFR_09969577_03B00629_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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