RS Vwgh 2002/1/23 2000/07/0023

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Veröffentlicht am 23.01.2002
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §138 Abs1;

Rechtssatz

Für die "Aufrechterhaltung und Nutzung" eines konsenslos bestehenden Zustandes genügt es nicht, dass der Liegenschaftseigentümer den durch eine unzulässige Neuerung geschaffenen Zustand lediglich durch passives Verhalten bestehen lässt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000070023.X05

Im RIS seit

23.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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