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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §138 Abs1;Rechtssatz
Für die "Aufrechterhaltung und Nutzung" eines konsenslos bestehenden Zustandes genügt es nicht, dass der Liegenschaftseigentümer den durch eine unzulässige Neuerung geschaffenen Zustand lediglich durch passives Verhalten bestehen lässt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000070023.X05Im RIS seit
23.04.2002Zuletzt aktualisiert am
11.08.2015